Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 37h

§ 37h – Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1) Über die Anzeige der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1, normal normal des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie normal normal des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1 normal normal normal arabic hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist. (2) Die Anzeigebescheinigung enthält vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3, normal normal den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1, normal normal den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie normal normal die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde stellt eine Anzeigebescheinigung aus, wenn eine Unbrauchbarmachung von Schusswaffen angezeigt wird.
  • Dies gilt auch für den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen und den Besitz von Magazinen.
  • Eine Ausnahme besteht für Personen, die eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 besitzen.
  • Die Anzeigebescheinigung enthält wichtige Daten des Anzeigenden und den Anlass der Anzeige.
  • Außerdem werden der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige und weitere relevante Informationen dokumentiert.